Wasser predigen und Wein trinken


In eigener Sache: Entschuldigung an unsere Blogbesucher*innen!

Wer sich als Experte prĂ€sentiert, sollte die wertvollen Empfehlungen, die er seinen Kund*innen erteilt, möglichst auch im eigenen Unternehmen umsetzen. Das gilt fĂŒr das große Ganze genauso wie fĂŒr die kleinen Detailfragen.

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Achtung beim Einsatz von Google Fonts

Zurzeit hÀufen sich sowohl in unserer Kanzlei, als auch bei Kollegen, FÀlle von Schadensersatzforderungen und Abmahnungen wegen des unzulÀssigen Einsatzes von Google Fonts. Privatpersonen fordern von Website-Betreibern Zahlungen von bis zu EUR 100,00, weil auf den Webseiten die Standard-Konfiguration von Google Fonts benutzt wird.

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Bußgeld fĂŒr unzureichende DSGVO-Schulung von Mitarbeitern

Nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung sind Unternehmen verpflichtet, ihre Mitarbeiter im Umgang mit personenbezogenen Daten zu schulen und zu sensibilisieren. VerfĂŒgt der Verantwortliche ĂŒber einen Datenschutzbeauftragten, gehört die Mitarbeiterschulung zu dessen zentralen Aufgaben (vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die rumĂ€nische Datenschutz-Aufsichtsbehörde hat nun gegen ein Unternehmen ein Bußgeld in Höhe von EUR 100.000,00 verhĂ€ngt, weil dieses nicht nachweisen konnte, dass seine Mitarbeiter im Datenschutzrecht geschult wurden und an Schulungen auch aktiv teilgenommen haben.

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LG Stuttgart: Postwerbung auch an Neukunden zulÀssig

WÀhrend im B2C-Bereich digitale Werbeformen wie Newsletter oder Suchmaschinenmarketing die Briefwerbung immer mehr verdrÀngen, spielt diese gerade bei der Neukundengewinnung im B2B-Bereich eine unverÀndert wichtige und effektive Rolle. Anders als bei Postwurfsendungen sind bei adressierter Briefwerbung auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Das Landgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil vom 25.02.2022 (Az. 17 O 807/21) festgehalten, dass der Datenschutz der Briefwerbung in der Regel nicht im Weg steht.

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Haftung des GeschĂ€ftsfĂŒhrers fĂŒr DatenschutzverstĂ¶ĂŸe

Ein Gastbeitrag unserer Praktikantin Mariya Popova

Das OLG Dresden verurteilte vor kurzem einen Verein sowie interessanterweise auch dessen GeschĂ€ftsfĂŒhrer persönlich zur Zahlung von Schadensersatz gemĂ€ĂŸ Art. 82 Abs. 1 DSGVO, weil dieser eine Person im Rahmen des Bewerbungsprozesses durch einen Dritten ausspĂ€hen ließ. Das AusspĂ€hen stellte eine unrechtmĂ€ĂŸige Verarbeitung personenbezogener Daten dar.

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Auskunftsanspruch nach DSGVO kann Rechtsmissbrauch sein

GemĂ€ĂŸ Art. 15 DSGVO haben betroffene Personen gegen Unternehmen einen Anspruch auf Auskunft ĂŒber die sie betreffenden personenbezogenen Daten. Dies soll den BĂŒrgern ermöglichen, sich “der Verarbeitung bewusst zu sein und deren RechtmĂ€ĂŸigkeit ĂŒberprĂŒfen zu können” (ErwĂ€gungsgrund 63 zur DSGVO). In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass betroffene Personen den Auskunftsanspruch “zweckentfremden”, um Unternehmen zu gĂ€ngeln und um Aufwand zu produzieren, beispielsweise wenn sich ĂŒber unbezahlte Rechnungen gestritten wird. Dem haben mehrere Gerichte zuletzt einen Riegel vorgeschoben.

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