Der Beschluss des Bundesgerichtshof vom 18. Februar 2026 (Az. II ZB 2/25) befasst sich mit einer zunehmend wichtigen Frage im Spannungsfeld zwischen Registerpublizität und Datenschutz. Es geht insbesondere um die Frage, ob personenbezogene Daten, die für eine Eintragung im Handelsregister nicht erforderlich sind, dauerhaft öffentlich zugänglich bleiben dürfen. Ausgangspunkt des Verfahrens war der Antrag zweier Geschäftsführer, die sich dagegen wandten, dass in den beim Handelsregister hinterlegten Dokumenten weiterhin ihre privaten Wohnanschriften sowie handschriftlichen Unterschriften abrufbar waren. Diese Informationen waren über das Registerportal für jedermann einsehbar, was aus Sicht der Betroffenen erhebliche Risiken für ihre Privatsphäre und Sicherheit mit sich brachte.
Weiterlesen