Zahlreiche Websites nutzen den Google Tag Manager (GTM), um Dienste wie Google Analytics, Facebook Pixel oder andere Marketing-Tools einzubinden. Während der Tag Manager in aller Regel so konfiguriert wird, dass die Tags solcher Analyse- und Marketing-Tools erst nach Einwilligung des Users im Cookie Consent Banner ausgelöst werden, wird der GTM selbst häufig direkt beim Aufruf der Website geladen; also unabhängig vom Consent des Users.
Das ermöglichte die einfache Einbindung auch nicht-einwilligungspflichtiger Dienste wie Cookie-Banner. Für diesen Komfort nahmen viele Website-Betreibende ein rechtliches Risiko in Kauf. Sie argumentierten, der GTM sei für den Betrieb der Seite „erforderlich“. Diese Auffassung wurde nun vom Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 19.03.2025 (Az. 10 A 5385/22) klar abgelehnt: Der GTM darf erst nach Einwilligung des Users geladen werden.
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