OLG Köln: Kontaktformular ohne Datenschutzerklärung kann abgemahnt werden

Nach § 13 TMG müssen Diensteanbieter wie etwa Website-Betreiber über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in einer Datenschutzerklärung informieren. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass über ein Kontaktformular Daten wie Namen und E-Mail-Adressen von Nutzern erhoben werden. In einer jüngeren Entscheidung schloss sich das OLG Köln der Auffassung anderer Gerichte an, wonach das Fehlen einer Datenschutzerklärung gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der auch von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.

1. Sachverhalt

Das OLG Köln hat sich in seinem Urteil vom 11.03.2016 (Az: 6 U 121/15) mit der Frage beschäftigt, ob die fehlende Datenschutzerklärung auf einer Website einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der abgemahnt werden kann.

Die Beklagte hatte auf ihrer Webseite ein Formular zur Kontaktaufnahme bereitgestellt. Jedoch befand sich weder auf der Seite mit dem Kontaktformular noch auf der Website selbst eine Datenschutzerklärung, die über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und -verwendung informierte. Auch ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung fehlte vollständig (vgl. § 13 Abs. 3 TMG).

Das OLG Köln hat die Beklagte nun, genau wie zuvor das LG Köln (Az: 31 O 126/15), zur Unterlassung verurteilt.

2. Entscheidungsgründe

Das Gericht bejahte zunächst, dass es sich beim Bereithalten eines Kontaktformulars um eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG handle. Laut Gericht bestehen hinsichtlich einer geschäftlichen Handlung bei der Zurverfügungstellung eines Kontaktformulars keine Bedenken, da dieses Verhalten darauf gerichtet sei, Kunden zu akquirieren.

Die nächste Frage, die sich dem Gesicht stellte, war, ob es sich bei § 13 TMG, wonach die Betreiber von Webseiten zum Bereithalten von umfangreichen Informationen zur Datenerhebung und -verwendung verpflichtet werden, um eine sogenannte Marktverhaltensvorschrift handelt oder nicht. Denn nur, wenn das der Fall ist, kann ein Verstoß gegen eine solche Norm mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts angegriffen werden.

Im Ergebnis nahm das Gericht – unter Heranziehung einer älteren Entscheidung des OLG Hamburg vom 27.6.2013 (Az: 3 U 26/12) – an, dass es sich bei § 13 TMG um eine Markverhaltensvorschrift handle.

Die durch § 13 TMG gestellten Anforderung erfülle die Beklagte jedoch nicht. Denn es fehle an einer entsprechenden Datenschutzerklärung.

Der Ansicht der Beklagten, aus dem Kontaktformular selbst ergebe sich bereits, welche Daten erhoben werden und wie diese verarbeitet werden würden, ist das Gericht nicht gefolgt.

„Da die Norm gerade eine allgemein verständliche Unterrichtung bezweckt, kann eine solche nicht dadurch entbehrlich werden, dass sich ein Verbraucher gegebenenfalls aus der Art der Datenerhebung und aus den Umständen selbst herleiten kann, welche Daten wofür konkret verwendet werden. Eine anderweitige Unterrichtung kann vom Wortlaut her bereits nicht die eigene Auslegung durch den Verbraucher sein, da eine Unterrichtung einen Hinweis durch einen Dritten voraussetzt.“

Ein solcher Verstoß sei auch eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher.