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LG MĂŒnchen I: Nudging und Dark Patterns in Cookie Consent Tools kaum noch möglich

Wer auf seiner Website Cookies und andere Technologien einsetzt, um das Nutzungsverhalten zu analysieren und Werbung gezielter ausspielen zu können, benötigt hierfĂŒr eine vorherige Einwilligung des Users. Diese wird heute ĂŒber sogenannte Cookie Consent Management Plattformen (CMP) bzw. “Cookie Banner” eingeholt. Die konkrete Ausgestaltung dieser Banner ist nicht ausdrĂŒcklich gesetzlich geregelt und zwischen DatenschĂŒtzern und Website-Betreibern umstritten: Letztere versuchen, durch eine entsprechende Gestaltung (“Nudging”, z.B. durch farbliche Hervorhebung des “Akzeptieren” Buttons) eine möglichst hohe Zustimmungsrate zu erzielen. Nachdem das Landgericht Rostock dieser Methode bereits 2020 einen ersten Riegel vorgeschoben hatte, macht das Landgericht MĂŒnchen I nun in einer bemerkenswert umfangreichen Entscheidung deutlich, dass “Tricksereien” hier in aller Regel zur Unwirksamkeit der Einwilligung fĂŒhren. 

 

Hintergrund

GemĂ€ĂŸ § 25 Abs. 1 Satz 1 TTSGO ist die Speicherung von Informationen (z.B. in Cookies) oder der Zugriff auf solche Informationen auf dem EndgerĂ€t des Nutzers nur zulĂ€ssig, wenn der Nutzer hierin vorab eingewilligt hat. Wie die Einwilligung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Vorgaben der DSGVO. Insbesondere muss die Einwilligung freiwillig und in informierter Weise erfolgen (ErwĂ€gungsgrund 32 zur DSGVO). Klar ist: Wird der Website-Besucher durch die Gestaltung des CMP manipuliert, ist die Einwilligung nicht “freiwillig” und damit unwirksam. Aber wo verlĂ€uft die Grenze zwischen zulĂ€ssiger Gestaltung und unzulĂ€ssiger Manipulation? Das LG Rostock hatte mit Urteil vom Urteil vom 15.09.2020, Az. 3 O 762/19, festgehalten, dass eine Einwilligung unwirksam sei, wenn das Ablehnen von Cookies erst auf einer zweiten Ebene oder mittels eines grau hinterlegten (und deshalb nicht als gleichwertige Auswahloption erkennbaren) Buttons möglich ist (wir hatten berichtet).

Nun legte das LG MĂŒnchen I mit einer bemerkenswert umfangreichen und technisch detaillierten Entscheidung nach (Urteil vom 29.11.2022, Az. 33 O 14766/19). Die Luft fĂŒr “Nudging” wird immer dĂŒnner.

 

DAS URTEIL DES LG MÜNCHEN I

Gegenstand des Verfahrens war eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, welcher den Betreiber des Nachrichtenportals FOCUS Online wegen dessen CMP abgemahnt hatte:

Bild

Das LG MĂŒnchen I erklĂ€rte die so abgefragte Einwilligung fĂŒr unwirksam. Entscheidend sei, dass das Verweigern der Einwilligung mit einem grĂ¶ĂŸeren Aufwand verbunden sei, als die Zustimmung. Zwar erscheine dieser Mehraufwand als verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig gering. Gleichwohl sei ein solcher zusĂ€tzlicher Aufwand “angesichts der im Internet gerade ĂŒblichen Schnelligkeit und geringen Aufmerksamkeit der Nutzer” nicht unerheblich. Das Gericht stellt also ausdrĂŒcklich auf die TrĂ€gheit und mangelnde Aufmerksamkeit von Internetnutzern ab, welche sich Website-Betreiber durch “Nudging” gerade zum Vorteil machen möchten.

Konkret werteten die Richter eine ganze Reihe von UmstÀnden:

  • Auf der ersten Seite des CMP (siehe Abbildung) konnte die Einwilligung nur in vollem Umfang erteilt oder durch BetĂ€tigung der SchaltflĂ€che „Einstellungen“ eine gesonderte Auswahl getroffen werden.
  • Die SchaltflĂ€che “Akzeptieren” war durch die blaue Markierung optisch in den Vordergrund gerĂŒckt. Hierdurch sei “fĂŒr den Nutzer offensichtlich (…), dass deren BetĂ€tigung die schnellste Möglichkeit darstellt, die Webseite zu nutzen”.
  • Auch der Umstand, dass ein Besucher die Webseite der Beklagten nicht ohne weitere Interaktion mit der CMP nutzen konnte, spreche gegen eine freiwillige Entscheidung.
  • Auf der ersten Ebene sei allein aus dem Fließtext ersichtlich, dass die Einwilligung auch abgelehnt werden kann. Ob eine Ablehnung mit Nachteilen oder Mehraufwand verbunden ist, könne der Nutzer dagegen nicht erkennen.
  • Jedenfalls ist eine Verweigerung der Einwilligung erst nach BetĂ€tigung der SchaltflĂ€che „Einstellungen“ auf einer zweiten Ebene der CMP möglich und damit mit mehr Aufwand als das bloße „Akzeptieren“ der Datenverarbeitung verbunden.
  • Auf der zweiten Ebene gebe es eine Vielzahl von Einstellungsmöglichkeiten, was das Verweigern der Einwilligung zusĂ€tzlich erschwere. Auch hier werde die SchaltflĂ€che „Alle Akzeptieren“ sowohl aufgrund der farblichen Gestaltung als auch durch ihre Positionierung und GrĂ¶ĂŸe nochmals hervorgehoben, wĂ€hrend die SchaltflĂ€che „alle ablehnen“ in GrĂ¶ĂŸe und Gestaltung dagegen unauffĂ€llig gehalten sei.

Interessant: Das Gericht hĂ€lt ausdrĂŒcklich fest, dass es fĂŒr eine unterschiedliche Gestaltung von “Akzeptieren” und “Ablehnen” Button keine sachliche Rechtfertigung gebe. Eine scharfe Absage an jede Form von Nudging.

Eine sachliche Rechtfertigung fĂŒr die unterschiedliche Behandlung der Wahlmöglichkeiten „Einwilligung erteilen“ und „Einwilligung verweigern“ ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts der unterschiedlichen Gestaltung erscheint es daher naheliegend, dass hierdurch das Wahlrecht der Webseitenbesucher beeinflusst werden soll.

Der Website-Betreiber kann sich nicht darauf berufen, dass die Gestaltung vom Anbieter des CMP vorgegeben sei. Es liege in der Verantwortung des Website-Betreibers, eine rechtskonforme Einwilligung einzuholen.

Dieser Ausgang des Verfahrens war von den meisten Beobachtern bereits erwartet worden. Nach den Aufsichtsbehörden schließen nun auch die Gerichte langsam den Gestaltungsspielraum fĂŒr eine “zustimmungs-freundliche” Gestaltung von Cookie Consent Bannern. Überraschend ist, wie ausfĂŒhrlich und technisch detailliert das Landgericht zu den Einzelaspekten Stellung genommen hat. Es ist damit zu rechnen, dass noch in diesem Jahr eine ganze Reihe weiterer Entscheidungen zum Thema Cookie Consent ergehen dĂŒrfte.

 

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Abmahnung wegen unzureichender Cookie-Consent-Tools

Unserer Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-WĂŒrttemberg vor, welche ein vermeintlich unzureichendes Cookie-Banner auf einer Website zum Gegenstand hat. Beanstandet wird ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG, da auf der Website Third-Party-Cookies eingesetzt wĂŒrden, ohne dass ĂŒber das Cookie-Banner eine ausdrĂŒckliche Einwilligung des Website-Besuchers eingeholt werde.

Hintergrund: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in der Sache Planet 49 entschieden, dass Website-Betreiber eine aktive Einwilligung der Nutzer benötigen, wenn sie Cookies zur Speicherung und Analyse des Nutzerverhaltens auf ihrer Seite setzen wollen (Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16, wir hatten berichtet). Dabei hatte das Gericht ausdrĂŒcklich festgehalten, dass ein sogenannter Opt-Out, also beispielsweise ein voreingestelltes AnkreuzkĂ€stchen, gerade keine wirksame Einwilligung darstellt. Der BGH setzte hier die Rechtsprechung des EuropĂ€ischen Gerichtshofs (EuGH) fort, welcher bereits im Oktober 2019 (Az. C-673/17) entschieden hatte, dass die Speicherung von Cookies – sofern diese fĂŒr den Betrieb der Website nicht zwingend erforderlich seien – nur mit vorheriger, ausdrĂŒcklicher Einwilligung zulĂ€ssig sei und dass das bloße “Weitersurfen” gerade keine solche Einwilligung darstelle.

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Cookie Consent Tools: LG Rostock schiebt “Nudging” einen Riegel vor

Der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) hatten zuletzt entschieden, dass fĂŒr das Setzen von Cookies zu Tracking- und Marketingzwecken eine aktive Einwilligung des Website-Nutzers erforderlich ist. In Detailfragen ließen die Urteile jedoch einigen Gestaltungsspielraum. Das Landgericht Rostock setzt diese Rechtsprechung nun in einem aktuellen Urteil fort, schließt jedoch einige LĂŒcken und macht Website-Betreibern das Leben dadurch ein bisschen schwerer.

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OLG Köln: Kontaktformular ohne DatenschutzerklÀrung kann abgemahnt werden

Nach § 13 TMG mĂŒssen Diensteanbieter wie etwa Website-Betreiber ĂŒber die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in einer DatenschutzerklĂ€rung informieren. Dies gilt insbesondere auch fĂŒr den Fall, dass ĂŒber ein Kontaktformular Daten wie Namen und E-Mail-Adressen von Nutzern erhoben werden. In einer jĂŒngeren Entscheidung schloss sich das OLG Köln der Auffassung anderer Gerichte an, wonach das Fehlen einer DatenschutzerklĂ€rung gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der auch von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.
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Bei unzulĂ€ssiger E-Mail-Werbung drohen Bußgelder

Dass der Versand unerlaubter E-Mail-Werbung durch teure Abmahnungen von Wettbewerbern beanstandet werden kann, war bekannt. Ebenso, dass sich im Falle unzulĂ€ssiger E-Mail-Werbung die betroffenen EmpfĂ€nger durch Abmahnungen zu Wehr setzen können. Dass neben UWG und Persönlichkeitsrecht auch datenschutzrechtliche Vorschriften des BDSG und TMG verletzt werden, war vielen Webenden zwar bewusst, doch wurde dem wenig eigene Bedeutung zugemessen. Theoretisch wusste man zwar, dass solche VerstĂ¶ĂŸe als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können und dass (noch theoretischer) Bußgelder drohen. Dass die Behörden aber irgendwann Ernst machen und  tatsĂ€chlich Bußgelder verhĂ€ngen wĂŒrden, damit hat wohl kaum einer gerechnet. Read more