Wer auf seiner Website Cookies und andere Technologien einsetzt, um das Nutzungsverhalten zu analysieren und Werbung gezielter ausspielen zu können, benötigt hierfĂŒr eine vorherige Einwilligung des Users. Diese wird heute ĂŒber sogenannte Cookie Consent Management Plattformen (CMP) bzw. “Cookie Banner” eingeholt. Die konkrete Ausgestaltung dieser Banner ist nicht ausdrĂŒcklich gesetzlich geregelt und zwischen DatenschĂŒtzern und Website-Betreibern umstritten: Letztere versuchen, durch eine entsprechende Gestaltung (“Nudging”, z.B. durch farbliche Hervorhebung des “Akzeptieren” Buttons) eine möglichst hohe Zustimmungsrate zu erzielen. Nachdem das Landgericht Rostock dieser Methode bereits 2020 einen ersten Riegel vorgeschoben hatte, macht das Landgericht MĂŒnchen I nun in einer bemerkenswert umfangreichen Entscheidung deutlich, dass “Tricksereien” hier in aller Regel zur Unwirksamkeit der Einwilligung fĂŒhren.Â
GemÀà § 25 Abs. 1 Satz 1 TTSGO ist die Speicherung von Informationen (z.B. in Cookies) oder der Zugriff auf solche Informationen auf dem EndgerĂ€t des Nutzers nur zulĂ€ssig, wenn der Nutzer hierin vorab eingewilligt hat. Wie die Einwilligung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Vorgaben der DSGVO. Insbesondere muss die Einwilligung freiwillig und in informierter Weise erfolgen (ErwĂ€gungsgrund 32 zur DSGVO). Klar ist: Wird der Website-Besucher durch die Gestaltung des CMP manipuliert, ist die Einwilligung nicht “freiwillig” und damit unwirksam. Aber wo verlĂ€uft die Grenze zwischen zulĂ€ssiger Gestaltung und unzulĂ€ssiger Manipulation? Das LG Rostock hatte mit Urteil vom Urteil vom 15.09.2020, Az. 3 O 762/19, festgehalten, dass eine Einwilligung unwirksam sei, wenn das Ablehnen von Cookies erst auf einer zweiten Ebene oder mittels eines grau hinterlegten (und deshalb nicht als gleichwertige Auswahloption erkennbaren) Buttons möglich ist (wir hatten berichtet).
Nun legte das LG MĂŒnchen I mit einer bemerkenswert umfangreichen und technisch detaillierten Entscheidung nach (Urteil vom 29.11.2022, Az. 33 O 14766/19). Die Luft fĂŒr “Nudging” wird immer dĂŒnner.
Gegenstand des Verfahrens war eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, welcher den Betreiber des Nachrichtenportals FOCUS Online wegen dessen CMP abgemahnt hatte:
Das LG MĂŒnchen I erklĂ€rte die so abgefragte Einwilligung fĂŒr unwirksam. Entscheidend sei, dass das Verweigern der Einwilligung mit einem gröĂeren Aufwand verbunden sei, als die Zustimmung. Zwar erscheine dieser Mehraufwand als verhĂ€ltnismĂ€Ăig gering. Gleichwohl sei ein solcher zusĂ€tzlicher Aufwand “angesichts der im Internet gerade ĂŒblichen Schnelligkeit und geringen Aufmerksamkeit der Nutzer” nicht unerheblich. Das Gericht stellt also ausdrĂŒcklich auf die TrĂ€gheit und mangelnde Aufmerksamkeit von Internetnutzern ab, welche sich Website-Betreiber durch “Nudging” gerade zum Vorteil machen möchten.
Konkret werteten die Richter eine ganze Reihe von UmstÀnden:
- Auf der ersten Seite des CMP (siehe Abbildung) konnte die Einwilligung nur in vollem Umfang erteilt oder durch BetĂ€tigung der SchaltflĂ€che âEinstellungenâ eine gesonderte Auswahl getroffen werden.
- Die SchaltflĂ€che “Akzeptieren” war durch die blaue Markierung optisch in den Vordergrund gerĂŒckt. Hierdurch sei “fĂŒr den Nutzer offensichtlich (…), dass deren BetĂ€tigung die schnellste Möglichkeit darstellt, die Webseite zu nutzen”.
- Auch der Umstand, dass ein Besucher die Webseite der Beklagten nicht ohne weitere Interaktion mit der CMP nutzen konnte, spreche gegen eine freiwillige Entscheidung.
- Auf der ersten Ebene sei allein aus dem FlieĂtext ersichtlich, dass die Einwilligung auch abgelehnt werden kann. Ob eine Ablehnung mit Nachteilen oder Mehraufwand verbunden ist, könne der Nutzer dagegen nicht erkennen.
- Jedenfalls ist eine Verweigerung der Einwilligung erst nach BetĂ€tigung der SchaltflĂ€che âEinstellungenâ auf einer zweiten Ebene der CMP möglich und damit mit mehr Aufwand als das bloĂe âAkzeptierenâ der Datenverarbeitung verbunden.
- Auf der zweiten Ebene gebe es eine Vielzahl von Einstellungsmöglichkeiten, was das Verweigern der Einwilligung zusĂ€tzlich erschwere. Auch hier werde die SchaltflĂ€che âAlle Akzeptierenâ sowohl aufgrund der farblichen Gestaltung als auch durch ihre Positionierung und GröĂe nochmals hervorgehoben, wĂ€hrend die SchaltflĂ€che âalle ablehnenâ in GröĂe und Gestaltung dagegen unauffĂ€llig gehalten sei.
Interessant: Das Gericht hĂ€lt ausdrĂŒcklich fest, dass es fĂŒr eine unterschiedliche Gestaltung von “Akzeptieren” und “Ablehnen” Button keine sachliche Rechtfertigung gebe. Eine scharfe Absage an jede Form von Nudging.
Eine sachliche Rechtfertigung fĂŒr die unterschiedliche Behandlung der Wahlmöglichkeiten âEinwilligung erteilenâ und âEinwilligung verweigernâ ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts der unterschiedlichen Gestaltung erscheint es daher naheliegend, dass hierdurch das Wahlrecht der Webseitenbesucher beeinflusst werden soll.
Der Website-Betreiber kann sich nicht darauf berufen, dass die Gestaltung vom Anbieter des CMP vorgegeben sei. Es liege in der Verantwortung des Website-Betreibers, eine rechtskonforme Einwilligung einzuholen.
Dieser Ausgang des Verfahrens war von den meisten Beobachtern bereits erwartet worden. Nach den Aufsichtsbehörden schlieĂen nun auch die Gerichte langsam den Gestaltungsspielraum fĂŒr eine “zustimmungs-freundliche” Gestaltung von Cookie Consent Bannern. Ăberraschend ist, wie ausfĂŒhrlich und technisch detailliert das Landgericht zu den Einzelaspekten Stellung genommen hat. Es ist damit zu rechnen, dass noch in diesem Jahr eine ganze Reihe weiterer Entscheidungen zum Thema Cookie Consent ergehen dĂŒrfte.
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