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10.000 Euro Schadensersatz wegen Verletzung der Auskunftspflicht

In einem aktuellen Urteil hat das Arbeitsgericht Oldenburg ein Unternehmen zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 10.000,00 verurteil. Begründet wurde es mit einem immateriellen Schaden den der Kläger durch die Verletzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs erlitten haben soll.

 

Hintergrund:

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat eine Person das Recht Auskunft darüber zu erhalten, ob und wenn ja, welche personenbezogenen Daten von ihr verarbeitet werden. Diese Auskunftserteilung hat nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage zu erfolgen.

Urteil:

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, weil dieser ihm die Auskunftserteilung im Sinne des Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO zunächst verweigert hatte. Erst 20 Monate später legte der Arbeitgeber die entsprechenden Unterlagen im Gerichtsprozess vor. Aufgrund dieses Umstandes machte der Arbeitnehmer einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von EUR 10.000,00 geltend. Das entspricht je EUR 500,00 für jeden Monat den der Arbeitgeber in Bezug auf den Auskunftsanspruch in Verzug war. Das Arbeitsgericht Oldenburg gab in seinem Urteil (Urt. v. 09.02.2023, Az.: 3 Ca 150/21) dem Anspruch des Klägers statt und führte dazu wie folgt aus:

[…] Nach Auffassung des Senats führt demnach bereits die Verletzung der DSGVO selbst zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden (BAG, EuGH – Vorlage v. 26.08.2021 – 8 AZR 253/20 (A) Rn. 33).

[…] Das Bundesarbeitsgericht hat sich […] in seiner Entscheidung vom 05.05.2022 (2 AZR 363/21) dahingehend geäußert, dass zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, dass dem Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO Präventionscharakter und eine Abschreckungsfunktion zukomme (BAG, Urt. v. 05.05.2022 – 2 AZR 363/21 Rn. 23).

[…] Das Auskunftsinteresse des Klägers übersteigt dasjenige der Klägerin in dem dem Bunaesarbeitsgericht zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalt in bedeutendem Maße, weshalb die Kammer Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.000,00 € im Hinblick auf die erforderliche Abschreckungsfunktion des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO für deutlich zu gering erachtet hat. […] weshalb die Kammer den vom Kläger in Ansatz gebrachten Schaden in Höhe von 500,00 € pro Monat für nicht unangemessen erachtet hat.

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Auskunftsanspruch nach DSGVO kann Rechtsmissbrauch sein

Gemäß Art. 15 DSGVO haben betroffene Personen gegen Unternehmen einen Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten. Dies soll den Bürgern ermöglichen, sich “der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können” (Erwägungsgrund 63 zur DSGVO). In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass betroffene Personen den Auskunftsanspruch “zweckentfremden”, um Unternehmen zu gängeln und um Aufwand zu produzieren, beispielsweise wenn sich über unbezahlte Rechnungen gestritten wird. Dem haben mehrere Gerichte zuletzt einen Riegel vorgeschoben.

Update: Angemessenheitsentscheidung zum Trans-Atlantic Data Privacy Framework

Nachdem US-Präsident Joe Biden am 07.10.2022 ein Dekret für ein neues Datenschutzabkommen zwischen den USA und der EU unterzeichnet hatte, erging nun der erwartete Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission. Darin stellte die Kommission fest, dass die USA ein der EU angemessenes Schutzniveau für die Datenübermittlung sicherstellen könne. Unter anderem sollen US-Unternehmen künftig verpflichtet werden, personenbezogene Daten nach der Übertragung zu löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind. Daneben sollen EU-Bürger bei Verstößen ihre Beschwerde gegenüber einem neu geschaffenen US-Gericht für Datenschutz erheben können. Dadurch soll ein effektiver Rechtsschutz für EU-Bürger und die sichere Übertragung von transatlantische Datenströme gefördert werden.

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