10.000 Euro Schadensersatz wegen Verletzung der Auskunftspflicht
In einem aktuellen Urteil hat das Arbeitsgericht Oldenburg ein Unternehmen zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 10.000,00 verurteil. Begründet wurde es mit einem immateriellen Schaden den der Kläger durch die Verletzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs erlitten haben soll.
Hintergrund:
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat eine Person das Recht Auskunft darüber zu erhalten, ob und wenn ja, welche personenbezogenen Daten von ihr verarbeitet werden. Diese Auskunftserteilung hat nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage zu erfolgen.
Urteil:
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, weil dieser ihm die Auskunftserteilung im Sinne des Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO zunächst verweigert hatte. Erst 20 Monate später legte der Arbeitgeber die entsprechenden Unterlagen im Gerichtsprozess vor. Aufgrund dieses Umstandes machte der Arbeitnehmer einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von EUR 10.000,00 geltend. Das entspricht je EUR 500,00 für jeden Monat den der Arbeitgeber in Bezug auf den Auskunftsanspruch in Verzug war. Das Arbeitsgericht Oldenburg gab in seinem Urteil (Urt. v. 09.02.2023, Az.: 3 Ca 150/21) dem Anspruch des Klägers statt und führte dazu wie folgt aus:
[…] Nach Auffassung des Senats führt demnach bereits die Verletzung der DSGVO selbst zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden (BAG, EuGH – Vorlage v. 26.08.2021 – 8 AZR 253/20 (A) Rn. 33).
[…] Das Bundesarbeitsgericht hat sich […] in seiner Entscheidung vom 05.05.2022 (2 AZR 363/21) dahingehend geäußert, dass zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, dass dem Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO Präventionscharakter und eine Abschreckungsfunktion zukomme (BAG, Urt. v. 05.05.2022 – 2 AZR 363/21 Rn. 23).
[…] Das Auskunftsinteresse des Klägers übersteigt dasjenige der Klägerin in dem dem Bunaesarbeitsgericht zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalt in bedeutendem Maße, weshalb die Kammer Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.000,00 € im Hinblick auf die erforderliche Abschreckungsfunktion des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO für deutlich zu gering erachtet hat. […] weshalb die Kammer den vom Kläger in Ansatz gebrachten Schaden in Höhe von 500,00 € pro Monat für nicht unangemessen erachtet hat.
Foto von Luis Villasmil auf Unsplash
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