Zwingende Angabe des Geburtsdatums in Webshops rechtswidrig
Die Datenschutzaufsicht Niedersachsen hatte dem Betreiber einer Online-Apotheke untersagt, im Rahmen des Bestellprozesses das Geburtsdatum der Kundin oder des Kunden als zwingende Angabe abzufragen. Gegen diese Anordnung hatte der Shop-Betreiber geklagt, nun aber vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht auch in zweiter Instanz verloren. Das Gericht in Hannover bestätigte, dass die Abfrage des Geburtsdatums als Pflichtfeld in aller Regel gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoße.
