OS-Plattform abgeschaltet: AGB und Impressum jetzt anpassen
Am 20. Juli 2025 hat die Europäische Kommission die sogenannte OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung endgültig abgeschaltet. Damit entfällt für Online-Händler und Websitebetreiber die Pflicht, in ihren AGB und im Impressum auf die Plattform zu verlinken. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die gesamte Klausel zur alternativen Streitbeilegung entfallen darf – im Gegenteil: Bei einer fehlerhaften Umsetzung können rechtliche Risiken bis hin zu Abmahnungen wegen Irreführung (§ 5 UWG) drohen.
Was bisher galt
Bislang waren Händler und Dienstleister, die ihre Angebote an Verbraucher richten, verpflichtet, in ihren AGB und auf ihrer Website auf die OS-Plattform der EU zu verlinken. Typischerweise lautete die Klausel wie folgt:
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar ist. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren nicht teil.
Mit der Abschaltung der Plattform ist diese URL jedoch nicht mehr erreichbar – der Link führt ins Leere.
Neue Rechtslage: Was jetzt zu tun ist
Die Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) besteht weiterhin. Deshalb darf der gesamte Hinweis nicht ersatzlos entfernt werden. Nur der Verweis auf die OS-Plattform selbst (insbesondere der Link) sollte gestrichen werden.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre AGB und Ihr Impressum zeitnah wie folgt anzupassen:
Alternative Streitbeilegung – Hinweis gemäß § 36 VSBG:
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren nicht teil.
Warum eine Anpassung dringend ist
Wer weiterhin einen Link zur OS-Plattform vorhält, riskiert eine Irreführung von Verbrauchern, da eine tatsächlich nicht mehr existierende Beschwerdemöglichkeit vorgetäuscht wird. Dies kann als unlautere geschäftliche Handlung (§ 5 UWG) abgemahnt werden – mit entsprechenden Kostenrisiken.
Branchen mit Sonderregelungen: Achtung!
Wichtig: In bestimmten Branchen – etwa bei Telekommunikationsunternehmen, Energieversorgern, Versicherungen oder Banken – bestehen gesetzliche Verpflichtungen zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren. In diesen Fällen ist eine abweichende Formulierung erforderlich.
Vor Änderungen sollte daher stets geprüft werden, ob eine solche Verpflichtung besteht.
Fazit
Auch wenn die Abschaltung der OS-Plattform zunächst wie eine technische Formalität wirken mag, hat sie konkrete rechtliche Folgen für viele Online-Anbieter. Wir raten allen Unternehmen mit Endkundengeschäft, ihre AGB und das Impressum zeitnah zu prüfen und zu überarbeiten.
Leave a Reply
Want to join the discussion?Feel free to contribute!