BGH: Drohung mit SCHUFA-Mitteilung unter Umständen unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (I ZR 157/13 vom 19.03.2015) darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Mobilfunkunternehmen ein Inkassoinstitut mit dem Einzug nicht fristgerecht bezahlter Handyrechnungen beauftragt. Das Inkassoinstitut versendete an die säumigen Kunden Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:

Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.

Hierin sah der BGH eine unzulässige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher gemäß § 4 Abs. 1 UWG. Das Mahnschreiben erwecke beim Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags bestehe die Gefahr, dass der Kunde dem Zahlungsverlangen aus Angst vor dem Eintrag auch dann nachkommt, wenn er die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollte.

Die Übertragung personenbezogener Daten sowie deren Speicherung durch die SCHUFA ist eine Datenverarbeitung gemäß § 3 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist sie nur zulässig, wenn ein Gesetz dies gestattet oder der Betroffene einwilligt. Die gesetzliche Erlaubnis der Datenübermittlung an Auskunfteien wie die SCHUFA findet sich in § 28a BDSG. Praxisrelevant ist insbesondere dessen Abs. 1 Nr. 4. Darin ist bestimmt, dass die Übermittlung zulässig ist, wenn

  • die Forderung fällig ist und der Betroffene mindestens zwei mal schriftlich gemahnt worden ist,
  • zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
  • der Betroffene über die bevorstehende Übermittlung der Daten rechtzeitig unterrichtet wurde und
  • der Betroffene der Forderung nicht bestritten hat.

So soll dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, die Forderung hinreichend zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten. Nimmt er von diesem Recht Gebrauch und bestreitet die Forderung (egal ob berechtigt oder unberechtigt!), darf eine Mitteilung an die SCHUFA vorerst nicht erfolgen.

Hieran machten die Richter am BGH die Unzulässigkeit des gegenständlichen Mahnschreibens fest. Die Formulierung des Inkassoinstituts verschleiere, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern.

Der BGH weist somit der (besonders unter Mobilfunkanbietern) verbreiteten Praxis, Kunden durch Drohung mit SCHUFA-Einträgen zu einer schnellen Zahlung zu veranlassen, die Grenzen auf. So ärgerlich säumige Kunden aus Sicht von Unternehmern auch sind, sollten die Regelungen des Datenschutzrechts unbedingt beachtet werden. Andernfalls kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, der von Verbraucherverbänden (im vorliegenden Fall die Verbraucherzentrale Hamburg) und Mitbewerbern abgemahnt werden kann. Zudem kann eine solche Drohung unter Umständen den Tatbestand der versuchten Nötigung gemäß §§ 240, 22 StGB erfüllen.