LG Frankfurt a.M.: Unübersichtliche Datenschutzbestimmungen keine Grundlage für Einwilligung in Datenerhebung/ -verarbeitung

Auch bei der Verwendung von Smart-TVs werden von Nutzern Daten erhoben. Darüber, in welchem Umfang dies geschieht muss der Hersteller seine Nutzer, beispielsweise in einer Datenschutzbestimmung, aufklären. Mit der Frage, wann eine solche Datenschutzbestimmung zu unübersichtlich ist, um eine Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verarbeitung darzustellen, hat sich unlängst das LG Frankfurt a.M. beschäftigt.

1. Allgemeine Thematik

Gemäß § 13 TMG hat der Diensteanbieter seinen Nutzern zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, sowie über die Verarbeitung seiner Daten aufzuklären. Erfolgt eine solche Aufklärung nicht, so ist die Datenerhebung gemäß § 4 BDSG auch nicht zulässig. Denn gemäß § 4a BGSG ist eine Einwilligung in die Datenerhebung nur dann wirksam, wenn der Einwilligende zuvor über die Umstände der Datenerhebung aufgeklärt wurde. Diese Vorschriften gelten nicht nur für Webseiten und Apps, sondern auch für Smart-TVs und Mediatheken. Dabei zeigt die Rechtsprechung, dass die geforderte Aufklärung in einer für den angesprochenen Kunden verständlichen Art und Weise vorgenommen werden muss.

Diese Voraussetzung der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit gilt dem Grundsatz nach für alle rechtlichen Texte, die sich an Verbraucher richten; also nicht nur für Datenschutzerklärungen sondern beispielsweise auch für AGB. Ein aktuelles Beispiel, in dem die Rechtsprechung die “Verständlichkeit” von AGB verneint hat, ist WhatsApp. Bislang hatte das Unternehmen seine AGB nämlich lediglich auf Englisch veröffentlicht. Dies war für viele Nutzer unverständlich. Im April befand das KG Berlin diesen Umstand nun für rechtswidrig und verurteilte das Unternehmen, die AGB auch auf Deutsch zu veröffentlichen (wir hatten über dieses Urteil berichtet).

Mit der Frage, ob eine Datenschutzbestimmung, die 56 Seiten lang ist, eine Grundlage für die Einwilligung in eine Datenerhebung und -verarbeitung darstellt, oder ob diese zu unübersichtlich ist, hat sich nun das LG Frankfurt a.M. beschäftigt.

2. Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 10.06.2016 (Az.: 2-03 O 364/15)

Im entschiedenen Fall klagte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Samsung GmbH (Pressemitteilung vom 10.06.2016). Grund für die Klage war die von Samsung für ihre Smart-TVs verwendete Datenschutzbestimmung. Diese umfasste 56 Bildschirmseiten und wurde auf den Smart-TVs in Fließtextfassung ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt. Mit der Klage sollte erreicht werden, dass die entsprechenden Daten erst nach Information durch den Hersteller und die Einwilligung der Nutzer übermittelt werden.

Das Gericht gab der Klage (teilweise) statt. Es war der Ansicht, dass Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV in Fließtextfassung ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden, aufgrund ihrer Länge und Unübersichtlichkeit keine geeignete Grundlage für eine wirksame Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung durch das Gerät darstellen:

“Die Bedingungen umfassen jeweils mehr als 50 Bildschirmseiten. Dies stellt sich – auch unter Berücksichtigung, dass es in ausgedruckter Form lediglich rund acht Seiten sind – für die hier vorliegende Form als zu lang dar. Der Text enthält darüber hinaus definitionsbedürftige Begriffe, die teils erst im hinteren Teil definiert werden. Daher muss selbst der Nutzer, der grundsätzlich willens ist, die umfangreichen Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen, zum Verständnis einzelner Begriffe zunächst die Definition aufsuchen, ohne direkt dorthin springen zu können und ohne zu wissen, auf welcher der über 50 Bildschirmseiten sich diese befindet. Anschließend muss er, um im Text weiterlesen zu können, wieder zurück an die alte Stelle gehen, ohne direkt dorthin gelangen zu können.”

3. Fazit

Das Urteil des LG Frankfurt a.M. zeigt abermals: Rechtliche Texte, die sich an Verbraucher richten, müssen zumindest ansatzweise verständlich und übersichtlich sein. Dies gilt – selbstverständlich – auch für Datenschutzerklärungen. Wer seine Nutzer hingegen nicht hinreichend aufklärt, läuft Gefahr, dass deren Einwilligungen keine Grundlage für die Datenerhebung und -Verarbeitung darstellen. Dies hätte zur Folge, dass auch bereits erhobene Daten nicht mehr verwendet werden können. Im Extremfall müssten dann ganze Datenbanken gelöscht werden.