Google & Co. stellen Online-Formulare für Löschanträge bereit

Schon vor fast drei Jahren hat der EuGH entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google dazu verpflichtet sind, Löschungsanträge von Privatpersonen anzunehmen, zu überprüfen und bei Bedarf die betroffenen Links aus dem Suchindex zu entfernen (wir berichteten). Seit Kurzem stellen nun einige Suchmaschinenbetreiber Online-Formulare für solche Löschanträge zur Verfügung.

In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2014 (Az.: C-131/12) legte der EuGH fest, dass sich betroffene Personen direkt an den Suchmaschinenbetreiber wenden können und nicht gegen den Betreiber der jeweiligen Webseite vorgehen müssen, wenn sie die Löschung einer Webseite aus dem Suchindex begehren. Um betroffene Personen bei diesem Vorgehen zu unterstützen und wohl auch um den Beschwerdeprozess zu generalisieren, haben die Suchmaschinenbetreiber Google, Bing und Yahoo! nun Online-Formulare für Löschanträge zur Verfügung gestellt.

  • Online-Formular für Löschanträge von Google
  • Online-Formular für Löschanträge von Bing
  • Online-Formular für Löschanträge von Yahoo!

Was passiert, nachdem ein Antrag eingereicht wurde?

Wird ein Löschungsantrag eingereicht, werden von den Betreibern selbst die wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers und das Interesse der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Informationen einerseits mit den Grundrechten der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten andererseits abgewogen. Sollten die Grundrechte des Betroffenen bei dieser Abwägung überwiegen, so ist der betroffene Inhalt aus der Liste der Suchmaschinentreffer zu entfernen. Wichtige Kriterien bei der Abwägung sind etwa, ob die betroffene Person eine Person des öffentlichen Lebens ist, wie lange die Veröffentlichung zurückliegt oder auch, ob das Privat-oder Berufsleben der Person betroffen ist.

Wird ein Löschantrag abgelehnt oder ignoriert, kann sich der Betroffene noch an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Für Google ist dies der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI), für die Suchmaschinen Bing und Yahoo! ist das Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) zuständig.

In seinem Info-Kompakt-Blatt hat das BayLDA weitere Informationen zur Verfügung gestellt.