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Wasser predigen und Wein trinken…

In eigener Sache: Entschuldigung an unsere Blogbesucher*innen! Wer sich als Experte präsentiert, sollte die wertvollen Empfehlungen, die er seinen Kund*innen erteilt, möglichst auch im eigenen Unternehmen umsetzen. Das gilt für das große Ganze genauso wie für die kleinen Detailfragen.

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Achtung beim Einsatz von Google Fonts

Zurzeit häufen sich sowohl in unserer Kanzlei, als auch bei Kollegen, Fälle von Schadensersatzforderungen und Abmahnungen wegen des unzulässigen Einsatzes von Google Fonts. Privatpersonen fordern von Website-Betreibern Zahlungen von bis zu EUR 100,00, weil auf den Webseiten die Standard-Konfiguration von Google Fonts benutzt wird.

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Bußgeld für unzureichende DSGVO-Schulung von Mitarbeitern

Nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung sind Unternehmen verpflichtet, ihre Mitarbeiter im Umgang mit personenbezogenen Daten zu schulen und zu sensibilisieren. Verfügt der Verantwortliche über einen Datenschutzbeauftragten, gehört die Mitarbeiterschulung zu dessen zentralen Aufgaben (vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die rumänische Datenschutz-Aufsichtsbehörde hat nun gegen ein Unternehmen ein Bußgeld in Höhe von EUR 100.000,00 verhängt, weil dieses nicht nachweisen konnte, dass seine Mitarbeiter im Datenschutzrecht geschult wurden und an Schulungen auch aktiv teilgenommen haben.

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LG Stuttgart: Postwerbung auch an Neukunden zulässig

Während im B2C-Bereich digitale Werbeformen wie Newsletter oder Suchmaschinenmarketing die Briefwerbung immer mehr verdrängen, spielt diese gerade bei der Neukundengewinnung im B2B-Bereich eine unverändert wichtige und effektive Rolle. Anders als bei Postwurfsendungen sind bei adressierter Briefwerbung auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Das Landgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil vom 25.02.2022 (Az. 17 O 807/21) festgehalten, dass der Datenschutz der Briefwerbung in der Regel nicht im Weg steht.

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Haftung des Geschäftsführers für Datenschutzverstöße

Das OLG Dresden verurteilte vor kurzem einen Verein sowie interessanterweise auch dessen Geschäftsführer persönlich zur Zahlung von Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO, weil dieser eine Person im Rahmen des Bewerbungsprozesses durch einen Dritten ausspähen ließ. Das Ausspähen stellte eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten dar.

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Auskunftsanspruch nach DSGVO kann Rechtsmissbrauch sein

Gemäß Art. 15 DSGVO haben betroffene Personen gegen Unternehmen einen Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten. Dies soll den Bürgern ermöglichen, sich “der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können” (Erwägungsgrund 63 zur DSGVO). In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass betroffene Personen den Auskunftsanspruch “zweckentfremden”, um Unternehmen zu gängeln und um Aufwand zu produzieren, beispielsweise wenn sich über unbezahlte Rechnungen gestritten wird. Dem haben mehrere Gerichte zuletzt einen Riegel vorgeschoben.

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LG München I: Verwendung von Google Fonts unzulässig

In letzter Zeit rücken vermehrt Anwendungen in den datenschutzrechtlichen Fokus, die personenbezogene Daten – insbesondere IP-Adressen von Website-Besuchern – an Unternehmen wie Google oder Facebook übermitteln (etwa zuletzt in Bezug auf Google Analytics). Hier reiht sich nun ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I ein, wonach die Nutzung der Online-Schriftarten von Google Fonts auf einer Website jedenfalls in einer bestimmten Variante unzulässig sein kann.

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Sind die Tage von Google Analytics gezählt?

Mehrere Datenschutz-Aufsichtsbehörden in Europa sorgen aktuell mit Entscheidungen zum beliebten Analysedienst Google Analytics für Unruhe unter Website-Betreibern. Aber sind die Aussagen der Behörden wirklich die Paukenschläge, zu denen sie gemacht werden? Wie verbindlich sind die Vorgaben? Und was können Betreiber jetzt tun, um ihr Risiko zu reduzieren?

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Abmahnung wegen unzureichender Cookie-Consent-Tools

Unserer Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor, welche ein vermeintlich unzureichendes Cookie-Banner auf einer Website zum Gegenstand hat. Beanstandet wird ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG, da auf der Website Third-Party-Cookies eingesetzt würden, ohne dass über das Cookie-Banner eine ausdrückliche Einwilligung des Website-Besuchers eingeholt werde.

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