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OLG Köln: Cookie Banner muss gleichwertige Optionen bieten

In dem Verfahren vor dem OLG Köln wurde der Betreiber der Website wetteronline.de von der Verbraucherzentrale verklagt, da sie der Meinung war, dass der Cookie Banner keine wirksamen Einwilligungen zur Speicherung von Cookies einholte. Nachdem wetteronline.de sich weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, landete der Streit vor Gericht. 

 

Zunächst wurde die Klage der Verbraucherzentrale vom Landgericht Köln in erster Instanz aus formellen Gründen abgewiesen. Dagegen legte die Verbraucherzentrale Berufung ein und war schließlich erfolgreich.

Das OLG Köln entschied in seinem Urteil (Urteil vom 19.01.2024, Az. 6 U 80/23), dass der Cookie Banner von wetteronline.de keine gleichwertige Ablehnungsoption für den Verbraucher bietet. Weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene des Banners wird dem Besucher eine Option angeboten, die eine klare und umfassende Ablehnung von Cookies ermöglicht. Stattdessen wird der Besucher durch die Gestaltung des Banners zur Einwilligung gedrängt und von der Ablehnung abgehalten.

Insbesondere bemängelte das Gericht, dass der oben rechts platzierte Button “Akzeptieren & Schließen X” gegen die Grundsätze von Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung verstößt. Das “X”-Symbol ist allgemein als Schließen-Funktion bekannt und nicht als Möglichkeit, in die Verwendung von Cookies einzuwilligen. Daher sei die Einwilligung durch dieses Symbol irreführend und intransparent für die Nutzer.

Das OLG Köln betonte die Notwendigkeit, dass Cookie Banner gleichwertige Optionen für Zustimmung und Ablehnung bieten müssen, um den Grundsätzen von Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung gerecht zu werden. Websitebetreiber sollten daher sicherstellen, dass ihre Cookie Banner rechtlich einwandfrei gestaltet sind, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Dies beinhaltet auch die Gewährleistung gleichwertiger Optionen für Zustimmung und Ablehnung sowie die klare Kennzeichnung von Einwilligungs-Buttons.

 

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