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Die Rechtsprechung bezüglich des Streitwerts von DSGVO-Auskunftsansprüchen ist bislang weitgehend uneinheitlich. Die Gerichte setzen in der Regel – meist ohne nähere Begründung – Werte irgendwo zwischen EUR 500,00 und EUR 5.000,00 an. Nun haben die Landgerichte Hamburg und Bonn in relativ aktuellen Entscheidungen jeweils Streitwerte von EUR 500,00 für die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO angenommen und diese vergleichsweise ausführlich begründet. Damit könnte ein erster Richtwert gesetzt sein. 

 

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gibt Betroffenen das Recht, von einem Verantwortlichen (z.B. einem Unternehmen oder einer öffentlichen Stelle) Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert werden. Dies beinhaltet unter anderem Informationen über die Art der Daten, den Zweck der Verarbeitung, die Empfänger der Daten und die geplante Dauer der Speicherung.

Einen Anhaltspunkt, wie der Streitwert solcher Auskunftsansprüche zu bemessen ist, gibt das Gesetz nicht. Abhängig vom Streitwert werden insbesondere die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten berechnet. Die Höhe hängt üblicherweise von der Art und dem Umfang der geforderten Informationen ab. Im Allgemeinen wird der Streitwert für eine einzelne Auskunftsanfrage als gering eingeschätzt, es sei denn, es geht um sensible oder besonders vertrauliche Informationen. In diesen Fällen kann der Streitwert höher sein.

In einem Berufungsverfahren vor dem LG Hamburg hatte der Kläger vorgetragen, dass es ihm bei dem Auskunftsanspruch auch darauf ankäme, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Blick auf eine insolvenzrechtliche Anfechtungsklage in dreistelliger Millionenhöhe zu prüfen. Deshalb sei hier ein entsprechend hoher Streitwert anzusetzen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein solcher Konnex zwischen dem Auskunftsbegehren und einem etwa indirekt damit verbundenen Zweck nicht gezogen werden könne. Es sah deshalb auch keine Veranlassung dazu, den von dem Amtsgericht festgelegten Streitwert von 500,00 € zu ändern. Deshalb wurde die Berufung von der Kammer als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss vom 01.07.2022, Az.: 305 S 68/21).

Damit schloss sich das Gericht in der Streitwertbemessung den Entscheidungen anderer Gerichte an. So hatte beispielsweise auch das LG Bonn den Streitwert des Auskunftsanspruchs mit EUR 500,00 festgesetzt und dazu in seinem Urteil vom 01.07.2021, Az. 15 O 355/20, wie folgt ausgeführt:

Inwiefern regelmäßig ein pauschaler Streitwert von 5.000,00 EUR das Angreiferinteresse bei einer Datenauskunft abbilden sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Der Anspruch auf Datenauskunft kann nicht verallgemeinerungsfähig mit einem pauschalen Streitwert bemessen werden, weil der Inhalt des Anspruchs sehr vom jeweiligen Einzelfall geprägt ist. Hinzu kommt, dass auch die Interessenlagen der Anspruchssteller nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die Gründe für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Datenauskunft können erheblich variieren. Dem Grunde nach sollen die Transparenzvorschriften der betroffenen Person zunächst dazu dienen, Kenntnis über eine etwaige Datenverarbeitung zu erhalten. In der Folge bildet die Kenntnis der Verarbeitung die Basis dafür, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen kann […]  In aller Regel ist vielmehr ein Wertinteresse von nur 500,00 EUR anzunehmen, weil die Auskunft nach dem gesetzlichen Regelfall nicht zwangsläufig mit der Geltendmachung weiterer Rechte einhergehen muss. Für diesen Regelfall ein höher zu bemessendes Wertinteresse anzuerkennen, erscheint nicht angezeigt.

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