BGH zur Einwilligung in Werbung per AGB
Der BGH hat entschieden wann eine Einwilligungserklärung eines Verbrauchers in Werbung, die mehrere Kommunikationskanäle betrifft, rechtswirksam ist und wie weit sie gehen kann.
Laut § 7 Abs. 1 UWG hängt eine geschäftliche Handlung, sowie insbesondere die Werbung, von einer rechtswirksamen Einwilligung ab damit sie nicht als unzulässig charakterisiert wird. Deshalb sollte eine solche Einwilligung bei Werbung für Verbraucher immer vorliegen.
Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 01.02.2018 – III ZR 196/17 dazu geäußert und ist auch einen Schritt weitergegangen. Eine einzige Einwilligung kann sich in die Werbung auf mehrere Kommunikationskanäle gleichzeitig beziehen, ohne dabei die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verletzen.
In der Klage bemängelte der Kläger unter anderem, dass sich die Einwilligungserklärung gleichzeitig auf eine Kontaktierung per Telefon, E-Mail, SMS und MMS bezog und keine spezifische Einwilligungserklärung hinsichtlich dieser Kanäle vorhanden war. Tatsache ist aber – wie es auch im Urteil deutlich steht – dass am Ende des über die Internetseite der Beklagten durchgeführten Bestellprozesses für Telekommunikationsdienstleistungen, der Besteller ein Kästchen anklicken kann, das vor folgender Erklärung steht:
“Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T. GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der T. GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der T. GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten.”
Der BGH nahm die Ansicht, dass es einer gesonderten Erklärung für jeden Werbekanal nicht bedürfe.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die Klausel eine Willensbekundung in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall. Eine Einwilligung wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht (BGH, Urteile vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15, NJW 2017, 2119 Rn. 24 und vom 25. Oktober 2012 – I ZR 169/10, NJW 2013, 2683 Rn. 24). Sie erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (BGH aaO jew. mwN)
Dies gelte hier auch deswegen, weil das UWG für alle genannten Kommunikationskanäle die gleichen Anforderungen stelle. Darüber hinaus, betont der BGH, dass die angegriffene Klausel auch das Erfordernis einer spezifischen Einwilligungserklärung erfüllt, denn sie umfasst keine Textpassagen, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten als die konkrete Zustimmungserklärung.
Schließlich, entscheidet der BGH auch über die Wirksamkeit der Klausel im Hinblick auf die Geltungsdauer der Einwilligung. Gemäß der Auffassung des Gerichts ist eine Einwilligung nicht nur auf die Zeit während des laufenden Vertragsverhältnisses eingegrenzt aber streckt sich bis zu höchstens zwei Jahre ab Vertragsbeendigung hinaus (und zumindest während dieses überschaubaren Zeitraums bei einem Verbraucher, der seine Einwilligung im Rahmen des Vertragsschlusses erteilt und von seinem fortbestehenden Interesse an einer Information über neue Services und Angebote der Beklagten ausgegangen werden kann).