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BGH-Urteil: Unrechtmäßige Schufa-Meldung verletzt Datenschutz

Vorliegend hatte die Kundin eines Mobilfunkanbieters ihren Vertrag nach einer Verlängerung widerrufen. Trotz des Widerrufs stellte der Anbieter weiterhin Rechnungen aus, die die Kundin nicht bezahlte. Daraufhin meldete der Anbieter die Kundin bei der Schufa als zahlungsunfähig oder -unwillig, obwohl die Forderungen noch streitig und nicht tituliert waren. Kurz darauf beantragte der Anbieter jedoch wieder die Löschung des Eintrags. Dennoch blieb der Schufa-Eintrag zwei Jahre lang bestehen, weshalb die Kundin Klage gegen den Anbieter wegen eines datenschutzrechtlichen Verstoßes gegen Art. 5 und Art. 6 DSGVO erhoben hatte. Der BGH hatte insoweit also zu entscheiden, ob die vorschnelle Meldung einer Kundin an die Schufa durch ihren Mobilfunkanbieter einen Datenschutzverstoß wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt.

Das OLG Koblenz hatte den Anspruch der Kundin auf immateriellen Schadensersatz bereits bejaht und die Klage des Mobilfunkanbieters auf Zahlung der offenen Beträge in Höhe von 542 Euro abgewiesen. Das Gericht sah in der Schufa-Meldung einen Verstoß gegen Art. 5 und Art. 6 DSGVO, da die Forderung des Anbieters noch nicht abschließend geklärt war. Der unrechtmäßige Eintrag führte zur Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit der Kundin und erschwerte ihre Teilhabe am Wirtschaftsleben. Unter anderem wurde ein Kreditantrag bei ihrer Bank aufgrund des Eintrags abgelehnt.

Das OLG Koblenz sprach der Kundin 500 Euro als Entschädigung zu, um sowohl eine Genugtuung für die Betroffene zu gewährleisten als auch eine generalpräventive Wirkung zu erzielen.

BGH-Bestätigung mit Einschränkungen

Die Kundin begehrte im Rahmen der Revision (Urt. v. vom 28.01.2025, Az. VI ZR 183/22) eine höhere Entschädigungszahlung in Höhe von 6.000 Euro. Der BGH bestätigte jedoch das OLG-Urteil im Ergebnis und lehnte eine höhere Entschädigungssumme ab.

Der BGH sah einen Rechtsfehler in der Begründung des OLG, da immaterieller Schadensersatz nach der DSGVO nicht der Abschreckung oder Bestrafung diene, sondern ausschließlich eine Ausgleichsfunktion habe. Die Schwere des Datenschutzverstoßes oder ein etwaiges Verschulden des Mobilfunkanbieters seien für die Höhe des Ersatzes daher irrelevant. Dennoch blieb es bei der zugesprochenen Entschädigung, da der Rechtsfehler die Kundin nicht benachteiligt habe.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des BGH stellt klar, dass Unternehmen sorgfältig prüfen müssen, bevor sie negative Bonitätseinträge veranlassen. Eine vorschnelle Meldung kann einen DSGVO-Verstoß darstellen und einen Schadensersatzanspruch der Betroffenen begründen.

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