Datenschutzerklärung

Zwingende Angabe des Geburtsdatums in Webshops rechtswidrig

Die Datenschutzaufsicht Niedersachsen hatte dem Betreiber einer Online-Apotheke untersagt, im Rahmen des Bestellprozesses das Geburtsdatum der Kundin oder des Kunden als zwingende Angabe abzufragen. Gegen diese Anordnung hatte der Shop-Betreiber geklagt, nun aber vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht auch in zweiter Instanz verloren. Das Gericht in Hannover bestätigte, dass die Abfrage des Geburtsdatums als Pflichtfeld in aller Regel gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoße.

 

Die rechtliche Bewertung dieser Praxis gilt nicht nur für Online-Apotheken, sondern auch für Webshops im Allgemeinen. Das Erheben des Geburtsdatums sei in der Regel nicht zur Vertragserfüllung erforderlich. Selbst für die Überprüfung des Alters genüge die Abfrage der Volljährigkeit aus, so das Gericht (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2024, Az. 14 LA 1/24).

Auch das Argument des Shop-Betreibers, er benötige das Geburtsdatum, um die Ausübung von Betroffenenrechten (zum Beispiel DSGVO-Auskunft) zu ermöglichen, überzeugte die Richter nicht. Zusätzliche Daten sollten nicht allein zur Erfüllung von Auskunftspflichten gespeichert werden.

Zudem könne das Erheben des Geburtsdatums nicht auf berechtigte Interessen gestützt werden, es sei denn, es bestehe ein konkretes Risiko hinsichtlich der Zahlung. Ein solches Risiko liege jedoch beispielsweise bei Zahlungen per Vorkasse nicht vor.

Etwas Anderes gelte auch nicht im besonderen Fall einer Versand-Apotheke. Besonderen Beratungs- und Informationspflichten gelten auch dort nur für bestimmte Produktkategorien und nicht für alle Vertriebsprodukte der Apotheke.

Webshop-Betreiber sollten daher das Geburtsdatum im Bestellprozess nur in bestimmten Ausnahmefällen abfragen. Im Zweifel sollte das entsprechende Eingabefeld als “freiwillig” gekennzeichnet und zudem umfassend über die Verwendung dieses Datums informiert werden.

Weitere Artikel zum Thema

Licht am Ende des Tunnels? Neues Datenschutzabkommen zwischen EU und USA wird konkreter

Nach bereits zwei gescheiterten Abkommen zwischen den USA und der EU soll nun das neue Datenschutzabkommen „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“ wieder für mehr Rechtssicherheit beim transatlantischen Datentransfer sorgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der EU in die USA auf einem angemessenen (sprich: europäischen) Schutzniveau erfolgen soll. Ob das neue Regelwerk wirklich geeignet ist, den Unternehmen die Unsicherheit beim Datentransfer zu nehmen und insbesondere ob das Abkommen einer Prüfung durch den EuGH standhalten wird, bleibt bisher noch offen.

LG München I: Nudging und Dark Patterns in Cookie Consent Tools kaum noch möglich

Wer auf seiner Website Cookies und andere Technologien einsetzt, um das Nutzungsverhalten zu analysieren und Werbung gezielter ausspielen zu können, benötigt hierfür eine vorherige Einwilligung des Users. Diese wird heute über sogenannte Cookie Consent Management Plattformen (CMP) bzw. “Cookie Banner” eingeholt. Die konkrete Ausgestaltung dieser Banner ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt und zwischen Datenschützern und Website-Betreibern umstritten: Letztere versuchen, durch eine entsprechende Gestaltung (“Nudging”, z.B. durch farbliche Hervorhebung des “Akzeptieren” Buttons) eine möglichst hohe Zustimmungsrate zu erzielen. Nachdem das Landgericht Rostock dieser Methode bereits 2020 einen ersten Riegel vorgeschoben hatte, macht das Landgericht München I nun in einer bemerkenswert umfangreichen Entscheidung deutlich, dass “Tricksereien” hier in aller Regel zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen. 

Jetzt beraten lassen

Kontaktieren Sie uns gerne für ein erstes unverbindliches Gespräch.

FX Data

Verhoevenstrasse 4
81739 München