Vermeiden Sie EU Bußgelder. Sorgen Sie für Compliance nach den Europäischen Datenschutzvorschriften der Datenschutz-Grundverordnung.
Wenn Ihr Unternehmen eine App, einen Online-Shop oder einen cloudbasierten Dienst betreibt und Nutzer in der EU hat, ist die Ernennung eines EU-Vertreters oft gesetzlich vorgeschrieben. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann zu Geldstrafen von bis zu 4 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes führen. Holen Sie sich jetzt eine kostenlose, individuelle Compliance-Prüfung.
Vertrauenswürdige Rechtsexpertise. Praktische Lösungen. Unser Team aus erfahrenen EU-Anwälten und zertifizierten Datenschutzbeauftragten bietet schnelle, geschäftsorientierte Unterstützung. Wir konzentrieren uns auf pragmatische, risikobasierte Lösungen, mit denen Sie die Vorschriften einhalten können, ohne Ihren Geschäftsbetrieb zu verlangsamen.
Ein Datenschutz-Vertreter in der EU ist eine juristische oder natürliche Person, die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist. Die Niederlassung muss sich in einem der EU-Mitgliedstaaten befinden, in denen sich die betroffenen Personen in der EU befinden. Die Bestellung beziehungsweise Ernennung muss schriftlich erfolgen.
In vielen Fällen ist die Ernennung eines EU-Datenschutzvertreter nicht optional, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß Artikel 27 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Unternehmen ohne physische Präsenz in der EU verpflichtet, einen EU-Datenschutzvertreter zu ernennen, wenn sie:
1) Waren oder Dienstleistungen für Personen in der EU anbieten – unabhängig davon, ob diese kostenpflichtig oder kostenlos sind oder
2) das Verhalten von Personen in der EU überwachen, beispielsweise durch Online-Tracking, Analysen oder Profiling.
Fordern Sie jetzt eine kostenlose, individuelle Compliance-Prüfung an.
Es ist in jedem Fall zu empfehlen, einen EU-Vertreter auszuwählen, der über ein tiefgreifendes Verständnis der juristischen, organisatorischen und technischen Aspekte des Datenschutzes verfügt, um auf Anfragen der Aufsichtsbehörden qualifiziert reagieren zu können.
Der EU Datenschutz-Vertreter ist Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen bei sämtlichen Anfragen im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Einhaltung der DSGVO.
Die FX-Data Dienste umfassen:
Unser Angebot richtet sich an juristische und natürliche Personen mit Sitz außerhalb der EU, die Daten von Personen verarbeiten, die sich in Deutschland und in anderen Staaten der EU befinden. Insbesondere Unternehmen in der Schweiz, UK, USA etc. Viele solche Unternehmen und Organisationen, aber auch einzelne Selbständige, benötigen gemäß Art. 27 DSGVO einen Datenschutz-Vertreter in der EU.
Die Nichtbenennung eines EU-Datenschutzvertreter stellt gemäß Artikel 27 an sich schon einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Bei einem solchen Verstoß kann die EU-Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 83 DSGVO hohe Bußgelder erheben – in der Regel bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
In der Praxis haben die Behörden bereits Geldbußen wegen des Fehlens eines Vertreters gemäß Artikel 27 verhängt (z. B. eine Geldbuße in Höhe von 525.000 € wegen der Nichtbenennung eines Vertreters in einem Fall zur Durchsetzung der DSGVO).
Ja. Zusätzlich zu Geldstrafen können die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Vorschriften verlangen, bevor geschäftliche Tätigkeiten im EU-Raum fortgeführt oder aufgenommen werden dürfen. Einige Durchsetzungsmaßnahmen können zu betrieblichen Einschränkungen führen, bis ein EU-Datenschutzvertreter ernannt ist.
Nein. Ein EU-Vertreter gemäß Artikel 27 DSGVO ist ein lokaler Ansprechpartner und Vermittler für betroffene Personen und Behörden, er hat keine interne Compliance-Funktion. Ein Datenschutzbeauftragter (Artikel 37 DSGVO) überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen innerhalb des Unternehmens. Die beiden Funktionen unterscheiden sich und können abhängig von Ihren Verarbeitungsaktivitäten beide erforderlich sein.