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Bußgelder bis EUR 10.000.000 oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes nach Art. 83 DSGVO sind möglich.
Frage 1 von 4
Ihr Unternehmen benötigt voraussichtlich einen EU-Datenschutzvertreter.
Wir prüfen Ihre Antworten gern, bewerten die rechtlichen Anforderungen und erstellen bei Bedarf ein passendes Angebot.
Art. 27(1) DSGVO: Soweit Art. 3(2) gilt, benennt der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union.
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Microsoft Teams Termin anfragenEine nähere rechtliche Prüfung wird vor der finalen Einordnung empfohlen.
Ihre Antworten deuten auf eine mögliche Ausnahme nach Art. 27(2) DSGVO hin oder zeigen offene Punkte, die rechtlich geklärt werden sollten. Das lässt sich in der Regel durch eine individuelle Prüfung klären.
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In Ihrem Fall ist ein EU-Datenschutzvertreter derzeit möglicherweise nicht erforderlich.
Auf Basis Ihrer Antworten könnte Ihre Situation außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 27 DSGVO liegen. Das hängt jedoch von den konkreten Umständen Ihrer Aktivitäten ab und sollte sorgfältig geprüft werden.
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Dieser Self-Check dient nur der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.