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Personalisierte Onlinewerbung als ersatzfähiger Schaden nach der DSGVO?

Das Landgericht Magdeburg hat in einem aktuellen Urteil darüber entschieden, ob das Schalten personalisierter Werbung einen ersatzfähigen Schaden des betroffenen Nutzers im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt. 

 

Meta führte gegen Ende des letzten Jahres ein “Einwilligungsmodell” in Europa ein. Demnach sollten Facebook, Instagram & Co.-User in die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten für Onlinewerbung einwilligen. Will der Nutzer keine Werbeanzeigen sehen, so soll er einen monatlichen Beitrag zahlen. Ein betroffener Nutzer klagte nun gegen Meta, weil er infolge der personalisierten Werbung einen Schaden erlitten haben soll.

In dem Verfahren vor dem LG Magdeburg (Urt. v. 29.2.2024, Az. 10 O 530/23) berief sich der Nutzer auf den Schadensersatzanspruch nach Art, 82 DSGVO. Zwar hatte der Kläger der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken zugestimmt. Jedoch war er mit dem neuen Geschäftsmodell von Meta nicht einverstanden. Später verlangte er Auskunft über seine personenbezogenen Daten und forderte immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.500 EUR wegen Datenschutzverstößen.

Das Landgericht Magdeburg wies den Anspruch auf Schadensersatz ab. Es sah den vom Kläger behaupteten Schaden als nicht ausreichend substantiiert an. Das Gericht betonte, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Schadens bei der klagenden Partei liegt.

Zudem argumentierte das Gericht, dass die bloße Verwendung personalisierter Werbung keinen Schaden darstellt. Es sei üblich, dass Plattformen ihre Dienste kostenlos anbieten und sich durch Werbeeinnahmen finanzieren. Dieses Geschäftsmodell sei weder ungewöhnlich noch rechtswidrig. Das Gericht verglich es mit anderen kostenfreien Medien, die ebenfalls Werbung schalten, um ihre Kosten zu decken.

Fazit:

Das Urteil des Landgerichts Magdeburg stellt klar, dass die bloße Unzufriedenheit eines Nutzers mit personalisierter Werbung keinen ersatzfähigen Schaden nach der DSGVO darstellt. Unternehmen können weiterhin personalisierte Werbung schalten, solange dies im Rahmen der Datenschutzbestimmungen geschieht. Betroffene haben jedoch das Recht, ihre Einwilligung zu widerrufen oder alternative Angebote ohne Werbung zu nutzen.

 

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