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Rechtssicher - Neutral - Vertraulich

Ihr Hinweisgeber-Schutzschild

Haftungs-Alarm ab 50 Beschäftigten! Wir übernehmen als externe Meldestelle das komplette Meldungsmanagement. So minimieren Sie Ihre Haftungsrisiken. Maximale Entlastung für Sie, maximaler Schutz für Ihr Unternehmen.

  • Rechtssichere Meldestelle
  • Klare Prozesse statt interner Konflikte
  • Vertraulichkeit & Datenschutz

Ihre gesetzliche Pflicht: Die interne Meldestelle

Die Einrichtung der internen Meldestelle ist für Sie nach § 12 HinSchG verpflichtend, birgt aber hohe Hürden in der Umsetzung:

Fachkunde & Neutralität (§ 15 HinSchG): Die Meldebeauftragten müssen qualifiziert und absolut frei von Interessenkonflikten sein – intern oft kaum realisierbar. Das Gesetz erlaubt daher ausdrücklich die Beauftragung spezialisierter Dritter mit dem Betrieb Ihrer Meldestelle.

Strikte Zugriffskontrolle (§ 16 HinSchG): Nur autorisierte Personen dürfen Zugriff auf Meldungen haben (technische und organisatorische Absicherung).

Strenge Fristen (§ 17 HinSchG): Eingangsbestätigung nach 7 Tagen und finale Rückmeldung nach spätestens 3 Monaten.

Hohes Bußgeld (§ 40 HinSchG): Fehler im Verfahren oder eine fehlende Meldestelle kosten bis zu 50.000 EUR.

Unsere Empfehlung
Pauschalpreis
Ab € 49,- netto pro Monat
  • Meldestelle nach HinSchG – wir übernehmen die gesetzlich vorgeschriebene Annahme und Koordination von Meldungen.
  • Höchste Vertraulichkeit & Datenschutz: DSGVO-konforme Hinweisaufnahme über technisch abgesicherte Kanäle, geschützt vor jeglichem unbefugtem Zugriff.
  • Systematische Prüfung und Strukturierung der Meldungen – kompetente Einordnung vor Weiterleitung.
  • Unabhängige Schnittstelle zwischen Hinweisgeber und Ihrem Unternehmen – professionell, neutral und garantiert frei von Interessenkonflikten.
  • Fristen- und Kommunikationsmanagement – Eingangsbestätigung, Rückfragen und Rückmeldungen an Hinweisgeber.
  • Revisionssichere Dokumentation: Umfassende Rechtssicherheit durch DSFA, Löschkonzepte, TOMs und eine lückenlose Nachvollziehbarkeit aller Vorgänge.
  • Compliance sichtbar stärken: Ermöglichen Sie vertrauliche Hinweise auch für Dritte und stärken Sie Transparenz und Integrität – als klarer Vertrauensfaktor im Rahmen von ESG- und Geschäftsanforderungen.
Das Hinweisgeber-Portal in vier Schritten

Ihr Wegweiser durch unser Hinweisgeber-Portal

  1. Eingang der Meldung – sicher und vertraulich.
  2. Kompetente Erstprüfung durch FX Data – Einordnung, Plausibilisierung, Validierung.
  3. Strukturierter Report an Ihr Unternehmen – rechtssicher aufbereitet und fristenkonform.
  4. Rückmeldung an Hinweisgeber über FX – ohne direkten Kontakt und revisionssicher dokumentiert.

Gut zu wissen

Wer darf einen Hinweis einreichen?

Der Meldekanal muss für alle Beschäftigten – insbesondere die Stammbelegschaft, Leiharbeitnehmer, Auszubildende und Praktikanten – frei zugänglich sein. Optional können Unternehmen die Meldestelle zudem für Dritte (z. B. Kunden oder Geschäftspartner) öffnen, um Risiken frühzeitig über die gesamte Lieferkette hinweg zu identifizieren.

Was kann gemeldet werden?

Gegenstand einer Meldung können beispielsweise Angaben über Verstöße gegen Strafvorschriften sowie Regelungen zum Umwelt-, Daten- oder Verbraucherschutz sein. Der Hinweisgeber muss diese Informationen zwingend im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erlangt haben.

Stehen gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten einer Meldung entgegen?

Die Offenlegung von Informationen trotz gesetzlicher oder vertraglicher Verschwiegenheitspflichten ist gegenüber der Meldestelle zulässig, sofern der Hinweisgeber in gutem Glauben handelt und die Meldung zur Aufdeckung eines relevanten Verstoßes erforderlich ist.

Wird die Identität geschützt?

Meldestellen sind gesetzlich zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Dies umfasst die Identität des Hinweisgebers sowie sämtlicher in der Meldung genannten Personen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zudem die Vorschriften der DSGVO  einzuhalten.

Dürfen Sanktionen gegen den Hinweisgeber erfolgen?

Jegliche Benachteiligungen gegen Hinweisgeber sind gesetzlich verboten – dies schließt bereits deren Androhung oder den Versuch ein. Erleidet ein Hinweisgeber dennoch berufliche Nachteile, wird gesetzlich vermutet, dass es sich um eine unzulässige Repressalie handelt. Im Streitfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Maßnahme sachlich gerechtfertigt war und nichts mit der Meldung zu tun hatte. Bei einem Verstoß gegen das Verbot droht Schadensersatz!

Was passiert bei Falschmeldungen?

Wird eine  Falschmeldung vorsätzlich oder fahrlässig abgegeben, droht Schadensersatz!

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FX Data

Verhoevenstrasse 4
81739 München