Haftungs-Alarm ab 50 Beschäftigten! Wir übernehmen als externe Meldestelle das komplette Meldungsmanagement. So minimieren Sie Ihre Haftungsrisiken. Maximale Entlastung für Sie, maximaler Schutz für Ihr Unternehmen.
Die Einrichtung der internen Meldestelle ist für Sie nach § 12 HinSchG verpflichtend, birgt aber hohe Hürden in der Umsetzung:
Fachkunde & Neutralität (§ 15 HinSchG): Die Meldebeauftragten müssen qualifiziert und absolut frei von Interessenkonflikten sein – intern oft kaum realisierbar. Das Gesetz erlaubt daher ausdrücklich die Beauftragung spezialisierter Dritter mit dem Betrieb Ihrer Meldestelle.
Strikte Zugriffskontrolle (§ 16 HinSchG): Nur autorisierte Personen dürfen Zugriff auf Meldungen haben (technische und organisatorische Absicherung).
Strenge Fristen (§ 17 HinSchG): Eingangsbestätigung nach 7 Tagen und finale Rückmeldung nach spätestens 3 Monaten.
Hohes Bußgeld (§ 40 HinSchG): Fehler im Verfahren oder eine fehlende Meldestelle kosten bis zu 50.000 EUR.
Der Meldekanal muss für alle Beschäftigten – insbesondere die Stammbelegschaft, Leiharbeitnehmer, Auszubildende und Praktikanten – frei zugänglich sein. Optional können Unternehmen die Meldestelle zudem für Dritte (z. B. Kunden oder Geschäftspartner) öffnen, um Risiken frühzeitig über die gesamte Lieferkette hinweg zu identifizieren.
Gegenstand einer Meldung können beispielsweise Angaben über Verstöße gegen Strafvorschriften sowie Regelungen zum Umwelt-, Daten- oder Verbraucherschutz sein. Der Hinweisgeber muss diese Informationen zwingend im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erlangt haben.
Die Offenlegung von Informationen trotz gesetzlicher oder vertraglicher Verschwiegenheitspflichten ist gegenüber der Meldestelle zulässig, sofern der Hinweisgeber in gutem Glauben handelt und die Meldung zur Aufdeckung eines relevanten Verstoßes erforderlich ist.
Meldestellen sind gesetzlich zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Dies umfasst die Identität des Hinweisgebers sowie sämtlicher in der Meldung genannten Personen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zudem die Vorschriften der DSGVO einzuhalten.
Jegliche Benachteiligungen gegen Hinweisgeber sind gesetzlich verboten – dies schließt bereits deren Androhung oder den Versuch ein. Erleidet ein Hinweisgeber dennoch berufliche Nachteile, wird gesetzlich vermutet, dass es sich um eine unzulässige Repressalie handelt. Im Streitfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Maßnahme sachlich gerechtfertigt war und nichts mit der Meldung zu tun hatte. Bei einem Verstoß gegen das Verbot droht Schadensersatz!
Wird eine Falschmeldung vorsätzlich oder fahrlässig abgegeben, droht Schadensersatz!
Dann kontaktieren Sie uns jetzt!