Datenschutzerklärung

BGH stärkt „Recht auf Vergessenwerden“ im Handelsregister

Der Beschluss des Bundesgerichtshof vom 18. Februar 2026 (Az. II ZB 2/25) befasst sich mit einer zunehmend wichtigen Frage im Spannungsfeld zwischen Registerpublizität und Datenschutz. Es geht insbesondere um die Frage, ob personenbezogene Daten, die für eine Eintragung im Handelsregister nicht erforderlich sind, dauerhaft öffentlich zugänglich bleiben dürfen. Ausgangspunkt des Verfahrens war der Antrag zweier Geschäftsführer, die sich dagegen wandten, dass in den beim Handelsregister hinterlegten Dokumenten weiterhin ihre privaten Wohnanschriften sowie handschriftlichen Unterschriften abrufbar waren. Diese Informationen waren über das Registerportal für jedermann einsehbar, was aus Sicht der Betroffenen erhebliche Risiken für ihre Privatsphäre und Sicherheit mit sich brachte.

 

Sachverhalt

Nachdem die Vorinstanzen den Antrag zunächst abgelehnt hatten, stellte der Bundesgerichtshof klar, dass es keine generelle rechtliche Grundlage dafür gibt, überobligatorische personenbezogene Daten dauerhaft zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen. Entscheidend ist dabei, dass sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung auch im Registerrecht an den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung orientiert. Insbesondere das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ aus Art. 17 DSGVO spielt eine zentrale Rolle. Personenbezogene Daten wie Privatanschriften oder Unterschriften dürfen demnach nicht unbegrenzt verarbeitet werden, wenn sie für den ursprünglichen Zweck nicht erforderlich sind oder eine erteilte Einwilligung widerrufen wurde.

Rechtliche Bewertung des BGH

Der Bundesgerichtshof betont zugleich, dass unter dem Begriff der Löschung nicht zwingend die vollständige Entfernung eines Dokuments aus dem Register zu verstehen ist. Es kann vielmehr genügen, wenn die betroffenen Daten geschwärzt oder durch eine bereinigte Fassung ersetzt werden, sodass sie faktisch nicht mehr zugänglich sind. Damit trägt das Gericht den praktischen Gegebenheiten Rechnung, da Registerunterlagen häufig archiviert und an verschiedenen Stellen gespeichert werden. Ziel ist daher nicht die absolute Datenvernichtung, sondern eine wirksame Reduzierung der mit der Veröffentlichung verbundenen Risiken.

Auswirkungen für die Praxis

Für die Praxis hat die Entscheidung erhebliche Bedeutung. Sie stärkt die Rechte von Geschäftsführern, Gesellschaftern und anderen betroffenen Personen, die nun bessere Möglichkeiten haben, die Entfernung sensibler Daten aus dem Handelsregister zu verlangen. Gleichzeitig sind Unternehmen und ihre Berater gehalten, bestehende Registerunterlagen kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls zu bereinigen. Dabei bleibt jedoch zu beachten, dass nur solche Informationen entfernt werden können, die über das gesetzlich erforderliche Maß hinausgehen. Eintragungspflichtige Angaben unterliegen weiterhin der Publizitätsfunktion des Handelsregisters und müssen daher zugänglich bleiben.

Fazit

Insgesamt verdeutlicht die Entscheidung, dass das Handelsregister kein grenzenloser Speicher für personenbezogene Daten ist. Vielmehr verlangt der Bundesgerichtshof eine ausgewogene Abwägung zwischen dem Interesse an Transparenz im Rechtsverkehr und dem Schutz der Privatsphäre der Betroffenen. Damit markiert der Beschluss einen wichtigen Schritt hin zu einer stärkeren Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Anforderungen im Gesellschaftsrecht.

Jetzt beraten lassen

Kontaktieren Sie uns gerne für ein erstes unverbindliches Gespräch.

FX Data

Verhoevenstrasse 4
81739 München