BGH: Jameda.de muss Arzt-Profil löschen, da das Portal nicht neutral sei

Der BGH hat ein Grundsatzurteil (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17gegen das Ärztebewertungsportal Jameda gefällt. Ärzte, die ihre Daten nicht gelistet wollen, haben ein “schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung” ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) und einen Anspruch auf deren Löschung.

Laut Urteil kann sich ein “neutraler” Informationsmittler auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) berufen und dies gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) geltend machen. Da aber Jameda die sogenannten Premium–Pakete anbietet, mit deren Hilfe die zahlenden Ärzte ihre Praxis besser als die nicht-zahlenden Ärzte darstellen können, ist die Beklagte kein “neutraler” Informationsmittler.

Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und hat keine bezahlte Mitgliedschaft bei Jameda. Sie möchte ihre Daten komplett aus diesem Portal gelöscht haben und der BGH hat der Klage stattgegeben. Bemerkenswert ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil sich der BGH dabei von seiner früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 2014, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 distanziert. Damals hatte der Bundesgerichtshof die Speicherung der “Basisdaten” durch Jameda nach § 29 BDSG noch für zulässig erachtet.

Das Entscheidende in diesem Fall: die Tatsache, dass Jamedas Geschäftsmodell die gebotene Neutralität für Portale dieser Art verlassen hat.

Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als “neutraler” Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die “Basisdaten” nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens “Anzeige” Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres “Premium”-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als “neutraler” Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen.

(Pressemitteilung des BGH)

In der Folge hat der BGH einen Löschungsanspruch der Ärztin gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG bejaht.

Kurze Zeit nach Bekanntgabe des Urteils hat Jameda eine Pressemitteilung veröffentlicht, mit der sie die Neugestaltung von ihren Anzeigen mit sofortiger Wirkung bestätigt.

Fazit

Das höchste Bundesgericht hat mit dieser Entscheidung einen neuen Maßstab im Bereich der Plattformökonomie ergänzt: Wer von solchen Geschäftsmodellen profitieren will, muss neutral bleiben! Demnach hat das Gericht in der Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Ärztin und der Informationsfreiheit von Jameda zugunsten der Klägerin entschieden, was ein klarer Sieg für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist.